FAQ zum Umgang mit Minderungsgutschriften in der IKI
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Alle Minderungsgutschriften, die im Zusammenhang mit IKI-finanzierten Vorhaben generiert oder genutzt werden, müssen (mindestens) den Qualitätsanforderungen des Artikel 6.4 Kreditierungsmechanismus des Pariser Abkommens (Paris Agreement Crediting Mechanism – PACM) entsprechen oder diesen qualitativ gleichwertig sein. Der PACM dient dabei als Qualitätsbenchmark für alle Anwendungsfälle, einschließlich Artikel 6.2-Kooperationen, freiwilliger Kohlenstoffmärkte (VCM) und sollte auch für nationale Kreditierungsansätze (nationale Bepreisungssysteme) als Orientierung genutzt werden.
Zu den wesentlichen Anforderungen gehören insbesondere: robuste und wissenschaftlich fundierte Methodologien, Nachweis der Zusätzlichkeit, Vermeidung von Doppelzählung und Doppelanrechnung, angemessene Berücksichtigung von Permanenz- und Umkehrrisiken bei CO₂-Entnahmen, Einhaltung hoher Umwelt- und Sozialstandards, Förderung nachhaltiger Entwicklung im Gastgeberland, transparente Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV).
Sofern für einen Projekttyp noch keine anwendbare Artikel-6.4-Methodologie verfügbar ist, können unter Umständen und nach Abstimmung mit der IKI auch andere Methodologien genutzt werden, die die PACM Standards und Tools erfüllen. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die dort angewandten Anforderungen insgesamt den Qualitätsanforderungen des PACM gleichwertig sind.
Beispiel: Ein Projekt entwickelt Wiederbewaldungsmaßnahmen und möchte die erzielten CO₂-Entnahmen über einen Kohlenstoffstandard zertifizieren lassen. Da für den Projekttyp noch keine geeignete PACM-Methodologie verfügbar ist, kann ein VCM-Standard genutzt werden, sofern die angewandten Anforderungen (siehe oben) dem Art. 6.4 PACM qualitativ gleichwertig sind.
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Ja, aber nur unter folgenden Voraussetzungen: IKI-Fördermittel dürfen nur in speziellen Ausnahmefällen direkt für die Umsetzung von Emissionsminderungs- oder CO₂-Entnahmemaßnahmen eingesetzt werden. Sie können für vorbereitende oder Rahmenbedingungen schaffende Maßnahmen (z. B. Entwicklung von Artikel 6.4 Methodologien, Kapazitätsaufbau oder MRV-Systeme) eingesetzt werden. Die Mittel dürfen nicht für die Umsetzung von Emissionsminderungs- oder CO₂-Entnahmemaßnahmen eingesetzt werden, die international handelbare Minderungsgutschriften generieren (ITMOs). Eine Generierung von Mitigation Contribution Units (MCUs) über IKI-Mittel ist hingegen möglich.
Wird die technische Umsetzung der Maßnahmen anschließend oder parallel über andere Finanzierungsquellen finanziert, können daraus ITMOs (und MCUs) generiert werden. Außerdem gibt es einen Spezialfall für revolvierende Funds (siehe Frage 8).
Beispiel: Ein IKI-finanziertes Projekt entwickelt eine Methodologie und ein Pilotprojekt für die Reduzierung von SF6-Emissionen im Stromsektor („Vorbereitung“). Die technische Umsetzung der SF6-Emissionsminderungsmaßnahmen wird nach Ende des IKI-Projekts oder parallel von einem privaten Investor finanziert. In diesem Fall können auf Grundlage der vorbereitenden Maßnahmen erzielte Emissionsminderungen ITMOs generiert und diese vom Investor international transferiert werden. Wird die technische Umsetzung der Maßnahmen sowohl mit IKI-Mitteln als auch von einem privaten Akteur kofinanziert, sind die Gutschriften entsprechend dem Finanzierungsanteil an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme aufzuteilen (siehe Frage 7).
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IKI-Mittel fließen ausschließlich in ODA-fähige Entwicklungs- und Schwellenländer und werden von der Bundesregierung als internationale Klimafinanzierung gemeldet. Damit die mit öffentlichen Mitteln erzielten Emissionsminderungen ausschließlich dem NDC der Gastgeberländer zugutekommen, dürfen diese nicht in Form von Minderungsgutschriften für Compliance-Zwecke in Industrieländern (sog. Annex-I-Länder) genutzt werden. Eine Doppelanrechnung auf Compliance-Zwecke und Klimafinanzierungsbeiträge würde die Integrität der Klimafinanzierung untergraben.
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Ja, aber nur unter folgenden Voraussetzungen (siehe Frage 2): Als Anforderung gilt dabei der PACM als Qualitätsbenchmark (siehe Frage 1). Dies umfasst v. a. die Anforderungen in Bezug auf robuste Methodologien, Zusätzlichkeit, Permanenz, robustes NDC des Verkäuferlandes, nachhaltige Entwicklung sowie strikte Umwelt- und Sozialstandards. Das BMUKN regt darüber hinaus an, analog zum PACM eine Abgabe für die Gesamtminderung der weltweiten Emissionen (Overall Mitigation in Global Emissions – OMGE) und den Anpassungfonds (Share of Proceeds – SoP) zu leisten.
Beispiel: Ein IKI-Projekt unterstützt den Aufbau von MRV-Systemen und die Entwicklung von Pilotprojekten im Abfall oder Energiesektor (bis zur Finanzierungsreife). Ein Käuferland beabsichtigt, die Umsetzung dieser Projekte zu finanzieren, um die resultierenden ITMOs zu erwerben. Das Gastgeber- und Käuferland schließen dazu ein bilaterales Abkommen zur Kooperation unter Art. 6.2 und Finanzierung ausgewählter Projekte (z. B. Mitigation Outcome Purchase Agreement – MOPA). Die daraus generierten ITMOs können an das Käuferland übertragen werden.
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Ja, aber nur unter folgenden Voraussetzungen (siehe auch Frage 2): Wenn für den entsprechenden Projekttyp (bspw. im Bereich Landnutzungsänderung) noch keine Artikel 6.4-Methodologie verfügbar ist, können – in Abstimmung mit der IKI – Minderungsgutschriften über VCM-Standards generiert werden. Voraussetzung ist, dass die Minderungsgutschriften qualitativ gleichwertig mit den Anforderungen des PACM sein müssen (Qualitätsbenchmark) und eine Doppelanrechnung vermieden wird (siehe Fragen 1 und 2).
Beispiel: Ein IKI-finanziertes Projekt unterstützt in einem Partnerland die Entwicklung von Wiederbewaldungsmaßnahmen auf degradierten Flächen, einschließlich Planung, Kapazitätsaufbau für lokale Behörden und Aufbau von MRV-Systemen. Die technische Umsetzung der Pflanz- und Pflegeaktivitäten erfolgt durch lokale Akteure und wird durch private Investoren finanziert. Da für den Projekttyp zum Zeitpunkt der Planung und Umsetzung noch keine PACM-Methodologie verfügbar ist, kann die Generierung von Gutschriften über einen VCM-Standard erfolgen – mit dem Artikel 6.4 PACM als Qualitätsbenchmark.
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Gutschriften, die aus Minderungsprojekten direkt mit ODA-Geldern über die IKI generiert werden, dürfen nicht international transferiert oder vermarktet werden. Sie können entweder als Artikel 6.4 Mitigation Contribution Units (MCU) auf das NDC des Gastgeberlandes angerechnet oder innerhalb eines nationalen Bepreisungssystems des Gastgeberlands genutzt werden (siehe Frage 9). Für den Fall einer Gemischtfinanzierung siehe Frage 7.
Beispiel: Ein IKI-finanzierter Fonds finanziert über eine vollständige Zuschussfinanzierung die Entwicklung und den Aufbau einer Biogasanlage in einem Partnerland. Die daraus entstehenden Emissionsminderungen dürfen damit nicht international transferiert und vermarktet werden. Stattdessen verbleiben sie im Gastgeberland und werden entweder auf das NDC des Gastgeberlandes oder auf ein nationales Bepreisungssystem angerechnet. Somit wird sichergestellt, dass die Minderungsergebnisse dem Gastgeberland zugutekommen.
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Bei gemischter Finanzierung (öffentlich/privat) und Risikominderungsinstrumenten gilt eine klare Aufteilung: Der Anteil der Minderungsgutschriften, welcher prozentual der IKI-Finanzierung entspricht, darf nicht international transferiert und gehandelt werden und muss dem Gastland-NDC angerechnet werden (z. B. als MCUs). Der Anteil der externen Finanzierung kann unter Einhaltung der IKI-Regeln zur Generierung international handelbarer Minderungsgutschriften genutzt werden (siehe auch Fragen 1 und 2).
Beispiel 1 – Beteiligung / Kredit für energieeffiziente Klimaanlagen: Ein IKI-finanzierter Fonds fördert mit einem konzessionären Kredit in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzierung private Investitionen für die Einführung klimafreundlicher Klimaanlagen. Die restlichen 70 % werden durch kommerzielle Kredite sowie Eigenkapital vom Privatsektor kofinanziert. In diesem Fall dürfen 30 % der erzielten Minderungsgutschriften während der Projektlaufzeit (IKI-Anteil) nicht international transferiert oder gehandelt werden, sondern müssen dem NDC des Gastgeberlandes angerechnet werden. Die verbleibenden 70 % können vom Privatakteur als Gutschriften international transferiert und vermarktet werden.
Beispiel 2 – First-Loss-Tranche für Erneuerbare Energien: Ein Klimaschutzprojekt zum Umstieg von Dieselgeneratoren auf Photovoltaik wird durch einen Klimafonds finanziert, bei dem IKI-Mittel eine First-Loss-Tranche in Höhe von 20 % der Gesamtfinanzierung übernehmen. Diese Mittel dienen dazu, potenzielle Verluste zuerst abzufedern und damit private Investitionen (80 %) zu mobilisieren. Sofern durch das Projekt Gutschriften generiert werden, gilt: Der Anteil der Gutschriften, der dem IKI-finanzierten Risikoanteil entspricht (hier 20 %), darf nicht international transferiert oder gehandelt werden und muss dem NDC des Gastgeberlandes angerechnet werden. Die verbleibenden 80 % der Investitionen können Gutschriften für den internationalen Transfer generieren. Maßgeblich ist der Anteil der IKI-Finanzierung an der Risikotragung und nicht, ob die First-Loss-Tranche tatsächlich gezogen wird.
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Werden IKI-Mittel über einen revolvierenden Fonds bereitgestellt, müssen die dem IKI-Finanzierungsanteil entsprechenden Erlöse aus der Vermarktung von Minderungsgutschriften vollständig an den Fonds zurückfließen (siehe Frage 7) und für die Finanzierung weiterer Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die mit öffentlichen Mitteln erzielten finanziellen Erlöse dauerhaft für Klimaschutzzwecke erhalten bleiben. Beim Schließen des Fonds muss jedoch sichergestellt werden, dass der IKI-Finanzierungsanteil in Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern verbleibt; dafür dürfen dann keine international handelbaren Minderungsgutschriften ausgestellt werden.
Beispiel: Ein IKI-finanzierter revolvierender Fonds unterstützt die Entwicklung von Klimaschutzprojekten und sichert deren Finanzierung durch langfristige Abnahmevereinbarungen (Offtake Agreements) ab. Die generierten Gutschriften werden anschließend an Unternehmen mit Netto-Null-Zielen verkauft. Die Erlöse aus dem Verkauf fließen in den Fonds zurück und werden für die Entwicklung und das Upscaling weiterer Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt (neue Anschubfinanzierung).
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Ja, dies ist ausdrücklich gewünscht, um privates Kapital für Klimaschutzmaßnahmen über Artikel 6 – vorrangig über Artikel 6.4 – zu mobilisieren.
Beispiel: Ein Projekt fördert die Entwicklung einer Technologie zur Reduzierung von Methanemissionen im Abfallsektor. Ein Unternehmen finanziert anschließend die Einführung und Umsetzung der Technologie und kann die entstehenden Gutschriften international vermarkten oder für eigene Klimaziele nutzen. Für den Fall einer Gemischtfinanzierung, siehe Frage 7.
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Ja, dies ist möglich, wenn die Minderungsgutschriften im Partnerland verbleiben. Der PACM sollte hierbei als Orientierung hinsichtlich der Qualitätskriterien herangezogen werden (siehe Fragen 1 und 5). Diese Gutschriften können sowohl in verpflichtende als auch freiwillige nationale Systeme des Gastgeberlandes fließen. Das BMUKN regt an, eventuelle Erlöse aus dem Verkauf der Minderungsgutschriften in das Upscaling weiterer Minderungsmaßnahmen zu reinvestieren.
Beispiel: Ein IKI-Vorhaben fördert mit einem Zuschuss in Höhe von 50 % den Bau einer Biogasanlage in Kolumbien. Die Hälfte der generierten Gutschriften kann der Projekteigentümer zur Begleichung der national geltenden CO₂-Steuer nutzen. Dies ist im Rahmen des nationalen CO₂-Steuer-Offset-Mechanismus in Kolumbien möglich. Verkaufserlöse werden für weitere Minderungsmaßnahmen reinvestiert (Upscaling).
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Ja, sofern die eigentlichen Emissionsminderungs- oder CO₂-Entnahmemaßnahmen nicht durch IKI-Mittel, sondern durch das Unternehmen finanziert werden.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen möchte verbleibende Restemissionen im Rahmen seiner Netto-Null-Strategie neutralisieren. Ein IKI-Vorhaben unterstützt die konzeptionelle Entwicklung eines Entnahme-Projekts, während das Unternehmen über eine Abnahmevereinbarung (Offtake Agreement) die Umsetzung der CO₂-Entnahmemaßnahmen finanziert und die später generierten Gutschriften ankauft.
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