Umgang mit Emissionsminderungsgutschriften in der IKI
Um eine klare Trennung zwischen ODA-fähigen Klimafinanzierungsmitteln und dem Compliance-Markt sicherzustellen, müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:
- IKI geförderte Projekte können in ihrer Zielsetzung vorsehen, dass konzeptionelle Vorbereitungen (Methodologie-Entwicklung, Projektdesign und Machbarkeitsstudien) für Minderungsaktivitäten unter Art. 6 des ÜvP erarbeitet werden sollen. Jedoch muss die technische Implementierung des Projektes (d.h. nach dem „financial close“) durch andere Finanzierungsquellen umgesetzt werden und nicht durch IKI-Mittel. Mit dieser klaren Abgrenzung zur IKI-Förderung ist es möglich, dass international transferier- und handelbare Minderungsgutschriften generiert werden können.
- Anschubfinanzierung für Art. 6 Projektmaßnahmen ist unter der Voraussetzung möglich, dass durch IKI-Mittel generierte Minderungsgutschriften entweder stillgelegt werden müssen (Nachweis erforderlich) oder im Implementierungsland verbleiben und dem „host-country“-NDC angerechnet werden (sog. „Non-authorized Art. 6.4“ Minderungseinheiten) und somit zur NDC-Umsetzung des Landes beitragen. Hierzu bedarf es aber aktivitätsbezogener Vereinbarungen mit dem Partnerland.
Klimaschutzprojekte im Bereich freiwilliger Kohlenstoffmarkt
Durch IKI-Mittel erzielte Emissionsminderungen dürfen grundsätzlich auch keine auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt international transfrier- und handelbaren Minderungsgutschriften generieren, die von den Durchführungsstaaten für Compliance-Zwecke autorisiert wurden. Eine Förderung von Minderungsgutschriften für ein nationales freiwilliges Zertifizierungssystem (nicht international transferier- und handelbar) des jeweiligen Implementierungslandes, in dem die Emissionsminderungen entstehen, ist möglich und zur Ambitionssteigerung gegenüber dem NDC wünschenswert. Die Bundesregierung wird nach Abschluss der UNFCCC-Regeln zu Artikel 6.4 für das Segment der Contribution Claims entscheiden, ob und in welcher Weise international transferierbare und handelbare Zertifikate außerhalb der verschiedenen Compliance-Märkte zur Mobilisierung von Privatkapital ergänzend zur Finanzierung durch IKI-Mittel genutzt werden können.
Hinweis: Bei den Artikel 6.4 Zertifikaten, die eine Contribution zur Zielerfüllung des Gastgeberlandes (host country) darstellen und auch als „mitigation contributions“ bezeichnet werden, handelt es sich um Zertifikate, die das Gastland nicht zur Zielerfüllung freigibt. Diese Zertifikate sind für die Zielerfüllung von NDCs, CORSIA und anderen Kompensationsleistungen, insbesondere als Beitrag zur Klimaneutralität, nicht zulässig. Diese Zertifikate können aber grundsätzlich anderen Unternehmenszwecken dienen, die nicht mit der Anrechnung im Gastgeberland in Konflikt geraten und zu einer Doppelzählung von Zertifikaten führen würden. Eine nähere Ausgestaltung der grundsätzlich denkbaren Nutzungsoption soll nach Abschluss der UNFCCC-Verhandlungen zu Artikel 6.4 ÜvP sowie technischen Arbeiten des Supervisory Body des Artikel 6.4 vorgenommen werden.
Klimaschutzprojekte im Bereich technischer und natürlicher Kohlenstoffsenken
Da die Regeln für Minderungsgutschriften aus technischen und natürlichen Kohlenstoffsenken unter Art. 6 des Paris Abkommens noch nicht final entwickelt und verabschiedet worden sind, können in diesem Bereich/diesen Sektoren zum aktuellen Zeitpunkt mit IKI-Mitteln nur die Methodologieentwicklung, insbesondere im Bereich MRV sowie Benefit-Sharing Konzepte gefördert werden. Sobald es hierzu im Rahmen der internationalen Verhandlungen neue Entwicklungen gibt, die es ermöglichen die Förderfähigkeit von Projekten aus dem Bereich technischer und natürlicher Kohlenstoffsenken anlog zu anderen Projekten zu bewerten, wird ein Hinweis auf der IKI-Webseite veröffentlicht. Für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Bereich Landwirtschaft, Wald oder Landnutzung gilt es zudem die Nachhaltigkeits- inkl. Soziale-(Benefit-Sharing)-Anforderungen der IKI und der einschlägigen internationalen Standards zu erfüllen.
Begriffsklärung
Im Englischen wird von Carbon removal and/or reduction certificates/credits gesprochen. Im Deutschen werden die Begriffe Minderungszertifikate, Minderungsgutschriften, Emissionsminderungszertifikate oft synonym verwendet. Zertifiziert wird hier eine Emissionsminderung (Umgerechnet in die Einheit CO2 äquivalent), die entweder durch eine zusätzliche Minderung oder Einbindung von Treibhausgasen (verglichen mit der Baseline) entsteht. Nicht verwechselt werden sollten diese Zertifikate mit Emissionsberechtigungen, welche in einem Emissionshandelssystem gehandelt werden und einem „Cap“ unterliegen. Um Verwirrungen zu vermeiden, benutzen wir hier daher den Begriff (Emissions-)Minderungsgutschriften.
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