Regelung für den Umgang mit Emissionsminderungsgutschriften in der IKI

Mehrere Windkraftanlagen stehen auf einem weiten grünen Feld unter einem bewölkten Himmel. Im Hintergrund sind Berge zu sehen, während die riesigen Turbinen die erneuerbare Energieproduktion symbolisieren.
Tolo Wind Farm in Sulawesi, Indonesien.

Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der IKI auf globaler Ebene für eine hohe Integrität von Kohlenstoffmärkten und die Ausrichtung dieser auf die Ziele des Übereinkommens von Paris (ÜvP) ein. Die Position der Bundesregierung ist, dass bei der Nutzung internationaler Kohlenstoffmärkte das Zusammenspiel der Marktakteure an den Zielen des ÜvP ausgerichtet werden muss. Nur so können sie zu einer globalen Ambitionssteigerung beitragen und die Transformation zur Netto-Treibhausgasneutralität voranbringen. Hierfür müssen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite qualitative Anforderungen erfüllt werden. 

Im Rahmen der IKI fördert die Bundesregierung die Weiterentwicklung und Pilotierung marktbasierter Instrumente des Artikels 6 des ÜvP. Dazu gehören insbesondere Aktivitäten zur Einführung und Stärkung von THG-Bepreisungsinstrumenten sowie zur Förderung einer integren Nutzung von Kohlenstoffmärkten in dem von Artikel 6 vorgegebenen Rahmen. Der Artikel 6.4 Kreditierungsmechanismus des Pariser Abkommens (PACM) dient dabei als Qualitätsbenchmark für Kooperationen unter Artikel 6.2 sowie für den freiwilligen Kohlenstoffmarkt (VCM) (vgl. Position der Bundesregierung zur Rolle des freiwilligen Kohlenstoffmarktes).

IKI-Mittel sollen dazu beitragen, die Qualität und Transparenz im Kohlenstoffmarkt zu erhöhen, privates Kapital für die Skalierung der IKI-Projekte zu mobilisieren und die Finanzierung von Minderungsmaßnahmen über das Projektende hinaus sicherzustellen. Deutschland verfolgt hierbei einen Kapazitätsaufbau-Ansatz, der vom Aufbau politischer Rahmenwerke bis zur Ermöglichung von Transaktionen reicht. Schwerpunkte der IKI liegen insbesondere auf der Unterstützung für die Entwicklung nationaler Nutzungsstrategien für Artikel 6, um NDC-Implementierung zu stärken und Ambitionen zu steigern, sowie auf technischer Unterstützung, u.a. durch die Entwicklung von Methodologien, die Stärkung von MRV-Systemen und die Verbesserung von Governance-Strukturen. 

Um eine klare Trennung zwischen ODA-fähigen Klimafinanzierungsmitteln und Compliance-Märkten für Emissionsminderungsgutschriften sicherzustellen, müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

Vorbereitende Maßnahmen

  • IKI-geförderte Vorhaben können in ihrer Zielsetzung vorsehen, dass konzeptionelle Vorbereitungen und Kapazitätsaufbau für Minderungsaktivitäten unter Artikel 6 – vorrangig Artikel 6.4 – erarbeitet werden (d. h. bis zum Erreichen der Finanzierungsreife von Kohlenstoffmarktprojekten). Dies umfasst beispielsweise Methodologie-Entwicklung, Projektdesign wie Mitigation Activity Design Document (MADD) und Mitigation Activity Idea Note (MAIN), Machbarkeitsstudien und Benefit-Sharing. Die technische Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen, die zu international transferier- und handelbaren Minderungsgutschriften (Internationally Transferred Mitigation Outcomes-ITMOs) führen, darf jedoch nicht durch IKI-Mittel finanziert werden, sondern muss unabhängig von der IKI-Förderung durch externe Finanzierungsquellen erfolgen. Die Umsetzung kann sowohl parallel zur IKI-Projekt-Laufzeit als auch nach Projektende erfolgen. Durch diese klare Trennung zwischen vorbereitenden Maßnahmen und Umsetzung wird sichergestellt, dass international übertragbare Minderungsergebnisse unabhängig von IKI-Mitteln generiert werden.

Anschubfinanzierung

  • Eine Anschubfinanzierung für pilothafte Artikel 6-Maßnahmen (d.h. für die technische Umsetzung) ist unter der Voraussetzung möglich, dass die durch IKI-Mittel generierten Minderungsgutschriften als Mitigation Contribution Units (MCU) dem NDC des Gastgeberlandes („host-country“-NDC) angerechnet werden und somit zur Umsetzung des NDC beitragen. Pilotmaßnahmen umfassen die Einführung teurer oder hochwertiger Minderungstechnologien wie z. B. emissionsarme Kühlung oder technische Removals (u.a. Bioenergy with Carbon Capture and Storage (BECCS)), die zu Emissionsminderungen und der Generierung von Minderungsgutschriften führen.

Blended Finance und revolvierende Instrumente

  • Dies gilt entsprechend auch für Blended-Finance Ansätze, bei denen IKI-Mittel mit privaten Mitteln kombiniert werden (z. B. konzessionäre Kredite, Beteiligungen oder Risikoteilungsinstrumente wie First-loss-Modelle). In diesen Fällen ist der Anteil der Minderungsgutschriften, der dem IKI-Finanzierungsanteil an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme entspricht, dem NDC des Gastgeberlandes als MCUs anzurechnen (siehe oben). 

  • Im Fall von revolvierenden Finanzierungsinstrumenten (revolving funds) gilt: Werden durch IKI-Investitionsmittel Emissionsminderungen erzielt, können diese - sofern entsprechende Minderungsgutschriften generiert werden – als ITMOs international transferiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkaufserlöse an den Fonds zurückfließen und vollständig in neue Minderungsprojekte reinvestiert werden (Upscaling). Damit die eingesetzten IKI-Mittel als internationale Klimafinanzierung angerechnet werden können, müssen die bis zum Ende des IKI-Vorhabens generierten Emissionsminderungen, die der IKI-Förderung entsprechen, dem NDC des Gastgeberlandes als MCUs zugerechnet werden.

Klimaschutzprojekte im freiwilligen Kohlenstoffmarkt

  • Die deutsche Bundesregierung strebt an, dass möglichst alle internationalen Marktaktivitäten des VCM unter dem Artikel 6.4 PACM registriert werden (internationales UN-Register), um Transparenz und Qualität im globalen Kohlenstoffmarkt zu gewährleisten und die Transformation in den Implementierungsländern voranzutreiben. Klimaschutzmaßnahmen über den VCM können daher nur mit IKI-Mitteln gefördert werden, wenn sie qualitativ gleichwertig den Anforderungen des PACM umgesetzt werden (Qualitätsbenchmark). Dabei setzt das Umsetzungsregelwerk des PACM den Referenzrahmen, insbesondere in Bezug auf Standards, Methodologien, Tools und Verifizierung.

  • Durch IKI-Mittel erzielte Minderungen dürfen außer in den o. g. Ausnahmen grundsätzlich keine auf dem VCM international transferier- und handelbaren Minderungsgutschriften (ITMOs) generieren.

  • Eine Förderung von Projekten, deren Minderungsgutschriften ausschließlich in nationalen, nicht international übertragbaren Systemen (freiwillig oder verpflichtend) des Implementierungslandes genutzt werden, ist möglich und zur Ambitionssteigerung gegenüber dem NDC des Landes wünschenswert. 

  • Artikel 6.4 Zertifikate, die einen freiwilligen Beitrag zur Zielerfüllung des NDC des Gastgeberlandes darstellen (MCU), sollen ergänzend zur IKI-Finanzierung zur Mobilisierung von privatem Kapital eingesetzt werden. 

Klimaschutzprojekte im Bereich technischer und natürlicher Kohlenstoffsenken

  • Für die Qualitätsanforderungen von Entnahmezertifikaten im Wald- und Landnutzungssektor sowie für technische Senken, die mit IKI-Mitteln gefördert werden, ist der Removal-Standard unter Artikel 6.4 verpflichtend. Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen („emission avoidance“) sind derzeit nicht unter Artikel 6.4 erlaubt (Grundsatzentscheidung der CMA) und daher von der Förderung ausgeschlossen.

  • Für Projekte in den Bereichen Landwirtschaft, Wald oder Landnutzung gilt es zudem, die Umwelt- und Sozialstandards der IKI (Safeguards) einzuhalten. Dies umfasst auch Anforderungen an Nachhaltigkeit und eine faire soziale Nutzenverteilung (Social Benefit Sharing). Darüber hinaus sind einschlägige internationale Standards, wie die Cancún Safeguards und entsprechende Berichtssysteme zu berücksichtigen. Ergänzend soll das Nachhaltigkeitstool des Artikels 6.4 als Orientierung für die Bewertung von Umwelt- und Sozialwirkungen herangezogen werden.  

  • Projekte sollen einen möglichst hohen Nutzen für die biologische Vielfalt erzielen. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die auf großflächigen Monokulturen beruhen und negative Auswirkungen auf Biodiversität, Bodenfunktionen, Wasserhaushalt oder die lokale Bevölkerung erwarten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht-heimische Arten eingesetzt werden oder keine ausreichende ökologische Eignung nachgewiesen ist.

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