FAQ zu den IKI Large Grants 2025
Auf dieser Seite haben wir für Sie häufige Fragen zu den IKI Large Grants zusammengefasst und beantwortet.
Formale Anforderungen
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Projektskizzen können bis zum 17. Februar 2026, 14:00 Uhr (MEZ) ausschließlich über die IKI-Online-Plattform in englischer Sprache eingereicht werden. Skizzen, die nicht innerhalb der Frist und auf dem vorgesehenen Weg, sondern z. B. in Papierform oder als Anhang per E-Mail eingereicht werden, können beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach erfolgreicher Übermittlung der Projektskizze an das IKI Office der ZUG wird der Erhalt per E-Mail schriftlich bestätigt.
Alle fristgerecht über die Online-Plattform eingereichten Projektskizzen werden gesichtet.
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Die Internationale Klimaschutzinitiative (IKI) ist offen für unterschiedliche Akteure aus dem In- und Ausland. Gesucht werden Projektskizzen von Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Durchführungsorganisationen der Bundesrepublik Deutschland sowie internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Entwicklungsbanken, Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen und privatwirtschaftlichen Unternehmen. Projektskizzen können nur von Konsortien, d. h. Zusammenschlüssen von mindestens zwei Organisationen eingereicht werden.
Einzelpersonen sind von einer Förderung durch die IKI ausgeschlossen.
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Es ist grundsätzlich erwünscht, dass das Projekt den Privatsektor (über die Hebelung von privater Finanzierung hinaus) in das Projekt einbindet (insb. als Zielgruppe). Die Einbindung des Privatsektors als Zielgruppe kann direkt oder indirekt geschehen. Beispiele sind die Verbesserung von Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliches Handeln, die Entwicklung und Förderung grüner Geschäftsmodelle, die Einbindung des Privatsektors für die Exit-Strategie des Projektes, Beratungen und Schulungen für Unternehmen, Teilnahme von Unternehmensvertretern an Workshops und Veranstaltungen des Projekts.
Privatwirtschaftliche Unternehmen sind in den IKI Large Grants somit förderfähig. Allerdings darf das Projekt nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sein. Bitte beachten Sie außerdem die in der Förderbekanntmachung definierten spezifischen Anforderungen an die Durchführungsorganisationen.
Der Privatsektor umfasst alle Organisationen, die gewinnorientierte Aktivitäten umsetzen und mehrheitlich in privatem Besitz sind. Dazu gehören Finanzinstitute und -intermediäre, nationale und multinationale Unternehmen, kleine- und mittlere Unternehmen, Genossenschaften, Einzelunternehmer und landwirtschaftliche Betriebe. Organisationen des Privatsektors gleichgestellt sind (gewinnorientierte) Staatsunternehmen, die privatrechtlich organisiert sind. Auch Verbände, die die Interessen privater Unternehmen oder privatrechtlich organisierter staatlicher Unternehmen vertreten, werden wie Organisationen des privaten Sektors behandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verbände eine Gewinnerzielungsabsicht aufweisen oder gemeinnützig sind.
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Projektskizzen können nicht vorab geprüft werden. Ferner können aus Gründen einer möglichen Wettbewerbsverzerrung keine individuellen Beratungen oder Einschätzungen zum Aufbau oder den Inhalten einzelner Skizzen durch das IKI Office der ZUG gGmbH, noch durch die jeweils verantwortlichen Ministerien, oder anderen öffentlichen Akteuren erteilt werden.
Am 2. und 3. Dezember 2025 werden zwei Online-Seminare angeboten, um interessierten Organisationen eine Vorstellung darüber zu vermitteln, was eine gute Projektskizze auszeichnet.
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Alle Partnerländer müssen zum Stichtag der Einreichung der Projektskizze ODA-fähig sein (vgl. Liste der ODA-fähigen Staaten). Die Anzahl der Partnerländer ist auf maximal fünf zu beschränken, sofern der jeweilige Themenschwerpunkt nicht speziell auf weniger Partnerländer ausgerichtet ist. Projektskizzen, die mehr als fünf Partnerländer vorsehen, werden in der Projektauswahl nicht berücksichtigt.
Mit Blick auf die Auswahl der Partnerländer und den geografischen Ansatz (Länderkulisse) gibt es möglicherweise Vorgaben in den entsprechenden Themenschwerpunkten (siehe Dokument der Themen- und Länderschwerpunkte IKI Large Grants Call 2025). Diese Vorgaben sind für die Projektauswahl verbindlich einzuhalten. Abweichungen vom vorgegebenen geografischen Ansatz des jeweiligen Themenschwerpunktes führen zum Ausschluss der Projektskizze.
Sollte der geografische Ansatz im Themenschwerpunkt nicht weiter spezifiziert sein, gelten folgende Grundsätze: Bilaterale Projekte sind insbesondere in IKI-Schwerpunktländern möglich. Regionale und globale Projekte werden ausschließlich in Themenschwerpunkten ausgeschrieben. Zudem sind globale Projekte, die sich über verschiedene Länder und mehr als einen Kontinent erstrecken, nur in Ausnahmefällen und bei gesonderter Begründung des Mehrwerts förderfähig.
Länderschwerpunkte suchen ausschließlich bilaterale Projekte in dem jeweiligen IKI-Schwerpunktland.
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Länderschwerpunkte zielen immer auf bilaterale Projekte ab. Themenschwerpunkte können bilateral, regional oder global ausgerichtet sein.
Bilateral bedeutet, dass ein Projekt in nur einem (ODA-fähigen) Land durchgeführt wird.
Bei regionalen Projekten können bis zu fünf Länder in derselben geografischen Region für die Projektdurchführung ausgewählt werden. Die Länder in der jeweiligen geografischen Region müssen dabei nicht unbedingt Nachbarländer sein.
Globale Projekte können ebenfalls bis zu fünf Länder umfassen, aber decken mehr als einen Kontinent ab. Globale Projekte sind nur in Ausnahmefällen und im Falle eines besonderen Mehrwerts förderfähig, oder wenn der jeweilige Themenschwerpunkt ausdrücklich einen globalen Ansatz erfordert.
In jedem Fall muss der geografische Ansatz der Projektskizze (regional/bilateral/global) den im jeweiligen Themenschwerpunkt definierten Anforderungen entsprechen und angemessen und klar dokumentiert sein (siehe dazu auch Antwort auf Frage 5). Der gewünschte geografische Ansatz muss bereits in der Projektskizze definiert werden.
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Grundsätzlich gelten alle in der Förderbekanntmachung enthaltenen Auswahlkriterien für Themen- und Länderschwerpunkte gleichermaßen. Folgende Unterschiede gibt es zwischen Themen- und Länderschwerpunkten:
Themenschwerpunkte können bilateral, regional oder global ausgerichtet sein. Für Projektskizzen, die für bilaterale Themenschwerpunkte eingereicht werden, muss ein Unterstützungsschreiben der jeweiligen Partnerregierung vorgelegt werden (siehe Frage 10). Das BMUKN prüft anschließend, ob das Unterstützungsschreiben für die Skizze als politische Absicherung ausreicht oder später nach Antragstellung ein weiteres Unterstützungsschreiben erforderlich ist. Die Auswahl der Partnerländer wird unter Berücksichtigung der geografischen Eingrenzung des jeweiligen Themenschwerpunktes durch die Durchführungsorganisationen vorgenommen und begründet (siehe Fragen 5. und 6.)
Länderschwerpunkte werden in enger Zusammenarbeit mit den IKI-Schwerpunktländern erarbeitet und sind daher immer bilateral auf ein Schwerpunktland ausgerichtet. Die politische Absicherung, d. h. die Einholung der Zustimmung des Partnerlandes zum Projekt erfolgt im Rahmen der Projektauswahl, welche in Abstimmung mit dem Partnerland erfolgt. Somit muss auch vorab für die Projektskizze kein Unterstützungsschreiben des Partnerlandes vorgelegt werden.
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Eine Projektskizze muss sich auf einen Themen- oder Länderschwerpunkt konzentrieren. Jeder Themen- oder Länderschwerpunkt adressiert eine komplexe Herausforderung. Um diese Herausforderung zu bewältigen, muss ein Projekt konzipiert werden, das auf die gewünschten Ziele eines jeweiligen Themen- oder Länderschwerpunktes zugeschnitten ist. Co-Benefits, die sich aus dem Projekt ergeben und einem anderen Themen- oder Länderschwerpunkt zugeordnet werden könnten, sind durchaus willkommen. Dies führt jedoch nicht zu einem Vorteil oder höherem Ranking in der Bewertung. In der Bewertung wird Wert daraufgelegt, dass ein Projekt deutlich auf einen ausgewählten Themen- oder Länderschwerpunkt zugeschnitten ist.
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Eine Vorbereitungsphase ist nicht obligatorisch. Sie ist jedoch unter anderem dann zu empfehlen, wenn
- die Hauptdurchführungsorganisation keine direkte Erfahrung mit der Durchführung von IKI-Projekten hat;
- Projektregionen für Maßnahmen vor Ort zusammen mit den Partnerländern festgelegt werden müssen;
- eine langjährige Projektzusammenarbeit im vorgeschlagenen Konsortium mit den ausgewählten lokalen Partnerorganisationen bislang nicht erfolgt ist;
- der Projekterfolg besonders von einer übersektoralen Anbindung in den Partnerländern sowie der Beteiligung lokaler Akteure abhängt.
Durchführungsorganisationen müssen in der Projektskizze ausführen, weshalb eine Vorbereitungsphase notwendig oder nicht notwendig für die Erstellung des Projektantrags oder des Projektangebotes ist. Die Ausgaben der Vorbereitungsphase sind im Rahmen des Gesamtvorhabens finanzierungsfähig und verringern das IKI-Budget der Durchführungsphase entsprechend.
Die Dauer der Vorbereitungsphase dagegen verringert nicht die maximale Laufzeit des eigentlich beantragten Projektes. Das heißt: Die Dauer der Vorbereitungsphase wird zusätzlich zur maximalen Projektlaufzeit von acht Jahren veranschlagt. Zeitraum und Aktivitäten der Vorbereitungsphase müssen dabei klar abgegrenzt werden vom Zeitraum und von den Aktivitäten des eigentlichen Projektes (Durchführungsphase). Während der Vorbereitungsphase werden ausschließlich Maßnahmen mit vorbereitendem Charakter gefördert (zum Beispiel Baseline-Studien, Bewertung der Durchführbarkeit von Arbeitspaketen, Safeguards- und Genderanalysen, Länderbesuche, Stakeholder-Dialoge, auch zur Stärkung der Zusammenarbeit mit lokalen Regierungen und der Zivilgesellschaft). Maßnahmen zur Umsetzung von Projektzielen der Durchführungsphase werden in dieser Zeit noch nicht finanziert.
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Für Projektskizzen mit nur einem Partnerland (bilaterale Projektskizzen) ist während der Skizzenphase ein Unterstützungsschreiben der jeweiligen Partnerregierung vorzulegen. Dieses sollte bestenfalls bereits bei Einreichung der Projektskizze vorliegen. Andernfalls sollte dieses Unterstützungsschreiben nach Aufforderung durch das IKI Office nachgereicht werden. Auch E-Mails der Partnerministerien, welche die Unterstützung für das Projektkonzept bestätigen, werden mit der Skizze zunächst akzeptiert. In diesem Fall muss das Unterstützungsschreiben dann spätestens zum Auftaktgespräch vorgelegt werden.
Die Unterstützungsschreiben sollten von dem für die Projektdurchführung zuständigen nationalen Ministerium des betreffenden Sektors und/oder vom zuständigen Ministerium für die UN-FCCC-Klimaverhandlungen bzw. die CBD-Biodiversitätsverhandlungen ausgestellt werden.
Diese Regelung gilt nicht für die Länderschwerpunkte (Schwerpunkte 1.-3.), da hier das jeweilige Partnerministerium direkt in die Skizzenauswahl eingebunden ist, d. h. für diese Länderschwerpunkte sind keine Unterstützungsschreiben erforderlich.
Auch für Projektskizzen mit mehr als einem Partnerland (regionale oder globale Projektskizzen) können Unterstützungsschreiben eingereicht werden, diese sind aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
Mehr Informationen hierzu sowie ein Template für die Unterstützungsschreiben finden Sie in der Förderbekanntmachung in Annex 4.
Partnerorganisationen und Konsortium
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Nein, Projekte müssen in einem Konsortium mit mindestens zwei Organisationen durchgeführt werden. Es ist nicht zwingend notwendig, dass eine deutsche Organisation im Konsortium vertreten ist. Es ist begrüßenswert, wenn sich Organisationen aus dem Partnerland als Konsortiumsführung oder als Konsortialpartnerorganisation bewerben.
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Die erfolgreiche Durchführung eines Projekts bedarf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und eines fairen Umgangs der Konsortialpartner. Die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, d. h. die Rechte und Pflichten, regeln die Konsortialpartner in einem internen Abkommen („Kooperationsvereinbarung“). Die Kooperationsvereinbarung sollte – soweit möglich – bereits im Zuge der Erstellung der Projektskizze in ihren Grundzügen zwischen den Konsortialpartnern abgestimmt werden (siehe Merkblatt der Förderbekanntmachung Annex II).
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IKI-Fördermittel dürfen nicht zur Finanzierung von Regierungstätigkeiten verwendet werden. Nationale Regierungen sind daher in der Regel keine förderfähigen Organisationen. Hierunter fallen insbesondere die obersten nationalen Stellen der öffentlichen Verwaltung in einem Land (nationale Ministerien und/oder das Präsidialamt eines Landes). Ausnahmeregelungen sind nur in gut begründeten Fällen zulässig.
Regionale Verwaltungsbehörden und nachgeordnete Behörden sind nicht pauschal von einer Förderung/Finanzierung durch die IKI ausgeschlossen, sondern können möglicherweise nach einer Einzelfallprüfung zugelassen werden.
Rechtlich selbstständige, staatliche Unternehmen der Daseinsvorsorge sind in der Regel förderfähig.
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Es gibt keine Begrenzung der Anzahl an Skizzen an der eine einzelne Organisation beteiligt sein kann oder die eine Institution als Hauptdurchführungsorganisation einreichen kann.
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- Um als lokaler Akteur angerechnet zu werden, gilt für nationale und regionale Büros, dass sie in einem Partnerland registriert sind und dort anfallende Steuern zahlen, und
- Das nationale oder regionale Büro kann unabhängige Entscheidungen treffen und ist in der operativen Gestaltung und Umsetzung der Projektmittel weitestgehend unabhängig von Weisungen der „Dachorganisation“. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Die für die Projektdurchführung erforderlichen operativen Entscheidungen können von der Organisation (oder vom Weiterleitungsempfänger für die festgelegten Arbeitspakete) getroffen werden, ohne dass eine Genehmigung durch die Zentrale erforderlich ist. Dazu gehören die Planung und Durchführung von Aktivitäten, Personalentscheidungen, Berichterstattung, Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen usw.
- Die Organisation verfügt über ein unabhängiges Entscheidungsgremium (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat).
- Die Zuwendungs-/Weiterleitungsverträge und/oder Verträge bei Aufträgen werden von der örtlichen Stelle unterzeichnet und die Zuwendungsmittel, die weitergeleiteten Mittel oder die Auftragsmittel werden unabhängig von der Zentrale verwaltet. Wenn die Zentrale und das lokale Büro Teil eines Konsortiums sind, benötigt das lokale Büro die Befugnis zur Schließung des Weiterleitungsvertrags mit dem Hauptantragsteller.
- Das Budget des lokalen Büros enthält keine Verwaltungskosten, Gemeinkosten, Personal usw. für die Zentrale.
- In Fällen, in denen die Zentrale aufgrund der Struktur der Organisation oder länderspezifischer Gegebenheiten rechtliche, finanzielle und/oder administrative Unterstützung für das lokale Büro leisten muss und die übrigen oben genannten Punkte weiterhin gelten, kann eine plausible Begründung dazu führen, dass das Länderbüro ausnahmsweise als lokale Organisation anerkannt wird. In diesem Fall werden die für die Zentrale anfallenden Budgetanteile vom Local-Action-Anteil am Budget abgezogen.
Im Gegensatz zu den oben genannten Fällen können die folgenden Arten von Organisationen von den oben genannten Kriterien abgegrenzt werden und werden im Allgemeinen nicht als Local Action bewertet.
- International miteinander verbundene Organisationen: Organisationen, die durch miteinander verknüpfte Finanzierungs-, Vertrags-, Leitungs- und/oder Entscheidungsfindungssysteme mit einer internationalen Organisation verbunden sind. Diese Kategorie umfasst keine lokalen und nationalen Organisationen, die Teil von Netzwerken, Verbänden oder Allianzen sind, wobei diese Organisationen unabhängige Finanzierungs- und Verwaltungssysteme im Einklang mit den oben genannten Kriterien unterhalten.
- Multilaterale Organisationen: Agenturen der Vereinten Nationen (UN) und andere mulitlaterale Organisationen.
- Internationale privatwirtschaftliche Organisationen: Organisationen, die von Privatpersonen oder Gruppen als gewinnorientierte Unternehmen geführt werden, die ihren Sitz nicht in einem Durchführungsland haben und in einem oder mehreren Durchführungsländern tätig sind. Hier wird zwischen Unternehmensstrukturen und Organisationsformen unterschieden, die die oben genannten Kriterien der Unabhängigkeit von der Zentrale erfüllen.
Internationale Organisationen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können ihren Projektbudgetanteil nicht als Local Action anrechnen, auch wenn nationales Personal im Projekt angestellt ist. Daher zählen nationale Büros von internationalen Organisationen, wie beispielsweise VN-Agenturen, der GIZ oder KfW, Botschaften anderer Länder oder nationale Büros anderer bilateraler Geberländer, nicht als Local Action.
Genauere Informationen finden sich auf der IKI Website zur IKI Local-Action-Regelung.
Projekt-Budget
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Das jeweilige minimale und maximale IKI-Finanzierungsvolumen unterscheidet sich nach den einzelnen Themen- oder Länderschwerpunkten und ist in den Informationen zu den einzelnen Themen- oder Länderschwerpunkten jeweils ausgewiesen. Eine Unter- oder Überschreitung des IKI-Finanzierungsvolumens führt zum direkten Ausschluss der Skizze. Die Budgetgestaltung muss realistisch und nachvollziehbar sein.
Des Weiteren darf die Höhe des geplanten durchschnittlichen jährlichen IKI-Finanzierungsvolumens den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre der Hauptdurchführungsorganisation nicht überschreiten. Maßgeblich ist dabei die Gesamtzuwendung, da die Hauptdurchführungsorganisation diese als Erstempfänger erhält. Das durchschnittliche jährliche Finanzierungsvolumen ergibt sich aus dem geplanten IKI-Gesamtfinanzierungsvolumen und der geplanten Projektlaufzeit.
∅ jährliches Finanzierungsvolumen: Gesamtfinanzierung IKI/Jahre (Projektlaufzeit) ≥ ∅ Jahresumsatz Antragsteller
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Eigenmittel sind in der Regel ungebundene Finanzmittel, welche die Hauptdurchführungsorganisation zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes aus dem eigenen Vermögen zur Verfügung stellt. Finanzmittel der Konsortialpartner werden nicht als Eigenmittel, sondern als Drittmittel eingestuft. Im Falle von Zuwendungen ist eine angemessene Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln sowie die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel grundsätzlich Voraussetzung für eine IKI-Finanzierung. In welcher Höhe die Einbringung von Eigenmitteln angemessen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die angemessene Höhe hängt insbesondere von der Finanzkraft der Hauptdurchführungsorganisation ab. Eine festgeschriebene Mindesthöhe für die Eigenbeteiligung existiert nicht. Die Finanzierung des Zuwendungszwecks ist vorrangig Aufgabe der Durchführungsorganisationen, sie haben deshalb alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen aus Mitteln des Bundes ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Neben Eigenmitteln können Drittmittel oder Zuwendungen Dritter eingebracht werden. Als Drittmittel gelten Geldmittel der Konsortialpartner oder von privaten Gebenden (Unternehmen, Vereine etc.), die ein Interesse an der Projektumsetzung haben und die Mittel ungebunden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Verfügung stellen. Eine Bestätigung des Gebenden über die Erbringung der Drittmittel ist in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens zu erbringen.
Zuwendungen Dritter sind ausschließlich Geldmittel, die von anderen öffentlichen Stellen für das Projekt bereitgestellt werden. Andere öffentliche Stellen sind beispielsweise öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes und der Länder, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen unabhängig von der Rechtsform und alle EU-Institutionen.
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Als Eigenmittel können im Budget lediglich ungebundene Geldmittel angerechnet werden, bei denen während der Projektlaufzeit nachweisbare Finanzflüsse entstehen.
Eine anderweitige Beteiligung der Hauptdurchführungsorganisation, der Konsortialpartner sowie der politischen Partner oder Dritter in Form von unbaren Eigenleistungen (z. B. bestehendes Personal, Sachleistungen, Infrastruktur) ist grundsätzlich willkommen, zählt aber nicht als Eigenmittel.
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Grundsätzlich sind alle Ausgaben (Personal-, Sach- und Investitionsausgaben) zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Bewilligungszeitraums unbedingt notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Diese Ausgaben sind im Finanzierungsplan darzustellen.
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Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Umsatzsteuergesetz ist die (ggf. anteilige) Umsatzsteuer nicht förderfähig,
- Ausgaben, die nicht mit Originalbelegen nachgewiesen werden können,
- Ausgaben ohne Nachweis der Bezahlung,
- nicht genutzte Skonti und Rabatte,
- Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstanden sind,
- nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
- Ausgaben, die nicht eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können,
- Ausgaben, die spätere Erstattungen zur Folge haben (z. B. Pfand, Mietkaution),
- Ausgaben für First-Class-Flüge,
- Dienstreisen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projektauftrag stehen,
- Sonstiges und Unvorhergesehenes
Zudem werden mit den IKI-Ausschlusskriterien bestimmte Aktivitäten ausnahmslos von der IKI-Finanzierung ausgeschlossen, die als zu risikobehaftet für Umwelt und Menschen angesehen werden (siehe Ausschlusskriterien).
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Ein festes Limit oder ein fester Prozentsatz ist nicht definiert. Sollten die veranschlagten Verwaltungsausgaben oder indirekten Ausgaben jedoch im Verhältnis zu den direkten Ausgaben zu hoch erscheinen, wird die Hauptdurchführungsorganisation regelmäßig um einen Nachweis zur weiteren Beurteilung gebeten.
Fachliche Anforderungen
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Die IKI fördert Projekte mit einer mindestens gender-responsiven Projektplanung und Umsetzung (siehe auch IKI Gender Guidelines). Die IKI unterstützt zudem besonders Projekte mit einem gender-transformativen Ansatz.
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Gender-responsive Projekte berücksichtigen in ihrer Planung bestehende Geschlechternormen, -rollen und -beziehungen sowie daraus entstehende Ungleichbehandlungen. Ihre Aktivitäten planen sie so, dass sie diese Ungleichheiten im Projektkontext nicht befördern und sicherstellen, dass alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts an den Maßnahmen effektiv teilhaben und davon profitieren können. Potentiale werden aktiv gefördert.
Projekte mit gender-transformativen Ansätzen streben an, die Ursachen für Ungleichbehandlungen, wie beispielsweise soziale Normen und ungleiche geschlechtsspezifische Rollenverhältnisse sowie ungleiche Machtstrukturen, zu adressieren. Ihre Aktivitäten gehen somit über gender-responsive Ansätze hinaus, da sie nicht „nur“ sicherstellen, dass Menschen effektiv ungeachtet ihres Geschlechts an den Maßnahmen des Projekts teilhaben und davon profitieren können.
Weitere Informationen und Beispiele zu gender-responsiven und gender-transformativen Ansätzen im Kontext der IKI-Förderbereiche finden Sie im Annex 1 der IKI Gender Guidelines.
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Die IKI unterscheidet unter dem Oberbegriff Hebelung von Finanzierung zwischen der Mobilisierung (direkte Hebelung durch Investitionen von IKI-Mitteln) und der Katalysierung (indirekte Hebelung über die Verbesserung von Investitionsvoraussetzungen). Für die Definition und Erfassung von Mobilisierung privater Finanzierung gilt der Annex sechs der Bestimmungen der OECD. Ein Beispiel für einen Mobilisierungsmechanismus, der im Projektkontext umgesetzt werden kann, sind simple Ko-Finanzierungen in Form von Zuschüssen oder Darlehen, die an die Bedingung einer privaten, finanziellen Beteiligung gekoppelt oder über einen ergebnis-basierten Finanzierungsmechanismus (results-based-financing mechanism) umgesetzt werden.
Ferner gilt es zu beachten, dass Konzepte, die eine treuhänderische Mittelverwaltung nach der Bundeshaushaltsordnung § 44 Abs. 3 erfordern (Fondseinzahlungen), im Rahmen des IKI Large Grants nicht vorgesehen sind.
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Es ist grundsätzlich erwünscht, dass das Projekt den Privatsektor (über die Hebelung von privater Finanzierung hinaus) in das Projekt einbindet (insb. als Zielgruppe). Die Einbindung des Privatsektors als Zielgruppe kann direkt oder indirekt geschehen. Beispiele sind die Verbesserung von Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliches Handeln, die Entwicklung und Förderung grüner Geschäftsmodelle, die Einbindung des Privatsektors für die Exit-Strategie des Projektes, Beratungen und Schulungen für Unternehmen, Teilnahme von Unternehmensvertretern an Workshops und Veranstaltungen des Projekts.
Der Privatsektor umfasst alle Organisationen, die gewinnorientierte Aktivitäten umsetzen und mehrheitlich in privatem Besitz sind. Dazu gehören Finanzinstitute und -intermediäre, nationale und multinationale Unternehmen, kleine- und mittlere Unternehmen, Genossenschaften, Einzelunternehmer und landwirtschaftliche Betriebe. Organisationen des Privatsektors gleichgestellt sind (gewinnorientierte) Staatsunternehmen, die privatrechtlich organisiert sind. Auch Verbände, die die Interessen privater Unternehmen oder privatrechtlich organisierter staatlicher Unternehmen vertreten, werden wie Organisationen des privaten Sektors behandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verbände eine Gewinnerzielungsabsicht aufweisen oder gemeinnützig sind.
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