Regelung für den Umgang mit Emissionsminderungsgutschriften in der IKI

Mehrere Windkraftanlagen stehen auf einem weiten grünen Feld unter einem bewölkten Himmel. Im Hintergrund sind Berge zu sehen, während die riesigen Turbinen die erneuerbare Energieproduktion symbolisieren.
Tolo Wind Farm in Sulawesi, Indonesien.

Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der IKI auf globaler Ebene für eine hohe Integrität von Kohlenstoffmärkten und die Ausrichtung dieser auf die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens (Übereinkommen von Paris, ÜvP) ein. Die Position der Bundesregierung ist, dass bei der Nutzung internationaler Kohlenstoffmärkte das Zusammenspiel der Marktakteure an den Zielen des ÜvP ausgerichtet werden muss, damit diese zu einer globalen Ambitionssteigerung führen und die notwendige Transformation zu Netto-Treibhausgasneutralität voranbringen. Dafür müssen auf der Angebots- und Nachfrageseite des Marktes qualitative Anforderungen erfüllt werden.

Im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) fördert die Bundesregierung die Weiterentwicklung und Pilotierung marktbasierter Instrumente des Artikel 6 des ÜvP. Hierzu gehören insbesondere Aktivitäten zur Einführung und Stärkung von Treibhausgas-Bepreisungsinstrumenten sowie zur Förderung der integren Nutzung von Kohlenstoffmärkten in dem vom Artikel 6 des ÜvP vorgegebenen Rahmen. Die Bundesregierung strebt an, auch alle Marktaktivitäten des  freiwilligen Kohlenstoffmarkts unter Artikel 6.4 zu etablieren (vgl. Position der Bundesregierung zur Rolle des freiwilligen Kohlenstoffmarktes).

IKI-Mittel sollen dazu beitragen, die Qualität und Transparenz im Kohlenstoffmarkt zu fördern, privates Kapital für die Skalierung der IKI-Projekte zu hebeln und die Finanzierung von Minderungsmaßnahmen über das Projektende hinaus sicher zu stellen. Einen Schwerpunkt der IKI stellt hierbei die Integration der Maßnahmen und Methodologien in die zukünftigen Nationalen Klimaschutzbeiträge (Nationally Determinded Contributions, NDCs) der Partnerländer dar.

Um eine klare Trennung zwischen ODA-fähigen Klimafinanzierungsmitteln und Compliance-Märkten für Emissionsminderungsgutschriften sicherzustellen, müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

  • IKI-geförderte Projekte können in ihrer Zielsetzung vorsehen, dass konzeptionelle Vorbereitungen (Methodologie-Entwicklung, Projektdesign und Machbarkeitsstudien) und Kapazitätsaufbau für Minderungsaktivitäten unter Artikel 6 – und vorrangig Artikel 6.4 – erarbeitet werden (d. h. bis zum Erreichen der Finanzierungsreife von Kohlenstoffmarktprojekten). Jedoch darf die technische Implementierung von Klimaschutzmaßnahmen, die zu international transferier- und handelbaren Emissionsminderungszertifikaten (ITMOs) oder Removal-Zertifikaten führen, nicht durch IKI-Mittel umgesetzt werden, sondern muss unabhängig von der IKI-Förderung durch externe Finanzierungsquellen erfolgen. Die technische Umsetzung der Minderungsaktivität kann sowohl parallel zum IKI-Projekt als auch nach Projektende erfolgen. Mit dieser klaren Abgrenzung zur IKI-Förderung wäre es möglich, dass ITMOs generiert werden.
  • Anschubfinanzierung für pilothafte Artikel-6-Projektmaßnahmen (d. h. eine technische Umsetzung) ist unter der Voraussetzung möglich, dass durch IKI-Mittel generierte Minderungsgutschriften entweder a) stillgelegt werden müssen (Nachweis der ITMO-Stilllegung erforderlich) oder b) im Implementierungsland verbleiben und dem NDC des Gastgeberlandes („host-country“-NDC) angerechnet werden (sog. Mitigation Contribution Units-MCU) und somit zur NDC-Umsetzung des Landes beitragen. Für den jeweiligen Verwendungszweck – Stilllegung ITMO oder MCU – bedarf es aktivitätsbezogener Vereinbarungen mit dem Partnerland. Pilotmaßnahmen können zum Beispiel die Einführung teurer oder hochwertiger Minderungstechnologien wie z.B. grüne Kühlung oder technische Senken sein, die zu Emissionsminderungen und der Generierung von Minderungsgutschriften führen.

Klimaschutzprojekte im Bereich freiwilliger Kohlenstoffmarkt

Die deutsche Bundesregierung strebt an, dass möglichst alle internationalen Marktaktivitäten des freiwilligen Kohlenstoffmarktes (VCM) unter Artikel 6.4 registriert werden (internationales UN-Register), um Transparenz und Qualität im globalen Kohlenstoffmarkt sicherzustellen und Transformation in den Implementierungsländern voranzutreiben. Klimaschutzmaßnahmen über den VCM können daher nur mit IKI-Mitteln gefördert werden, wenn sie über den Artikel 6.4 Kreditierungsmechanismus des Pariser Abkommens (PACM) umgesetzt werden.

Durch IKI-Mittel erzielte Emissionsminderungen dürfen grundsätzlich keine auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt international transfrier- und handelbaren Minderungsgutschriften generieren, die von den Durchführungsstaaten für Compliance-Zwecke (z. B. NDC oder CORSIA) autorisiert wurden.

Eine Förderung von Minderungsgutschriften für ein rein nationales Zertifizierungssystem (nicht international transferier- und handelbar) des jeweiligen Implementierungslandes, in dem die Emissionsminderungen entstehen, ist möglich und zur Ambitionssteigerung gegenüber dem NDC wünschenswert.

Artikel 6.4 Zertifikate, die einen freiwilligen Beitrag zur Zielerfüllung des NDC des Gastgeberlandes darstellen (MCU), sollen zur Mobilisierung von privaten Mitteln ergänzend zu einer Finanzierung durch IKI-Mittel genutzt werden.

Klimaschutzprojekte im Bereich technischer und natürlicher Kohlenstoffsenken

Für die Qualitätsanforderungen von Zertifikaten im Wald- und Landnutzungssektor sowie für technische Senken, die mit IKI-Mitteln gefördert werden, ist der Removal-Standard unter Artikel 6.4 verpflichtend. Für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Bereich Landwirtschaft, Wald oder Landnutzung gilt es zudem, die Nachhaltigkeits- inkl. Soziale-(Benefit-Sharing)-Anforderungen der IKI und der einschlägigen internationalen Standards wie die Cancún Safeguards und Berichtssysteme zu erfüllen.

Begriffsklärung

Im Englischen wird von Carbon removal and/or reduction certificates/credits gesprochen. Im Deutschen werden die Begriffe Minderungszertifikate, Minderungsgutschriften, Emissionsminderungszertifikate oft synonym verwendet. Zertifiziert wird hier eine Emissionsminderung (Umgerechnet in die Einheit CO2-Aquivalent), die entweder durch eine zusätzliche Minderung oder Einbindung von Treibhausgasen (verglichen mit der Baseline) entsteht. Nicht verwechselt werden sollten diese Zertifikate mit Emissionsberechtigungen, welche in einem Emissionshandelssystem gehandelt werden und einem „Cap“ unterliegen.  Um Verwirrungen zu vermeiden, benutzen wir hier daher den Begriff (Emissions-)Minderungsgutschriften.

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