FAQ zum IKI-Themencall 2022
Auf dieser Seite haben wir für Sie häufige Fragen zum IKI-Themencall zusammengefasst und beantwortet.
Formale Anforderungen
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Projektskizzen können bis zum 21.02.2023, 23:59 Uhr (MEZ) ausschließlich über die IKI Online-Plattform in englischer Sprache eingereicht werden. Skizzen, die nicht innerhalb der Frist und auf dem vorgesehenen Weg, sondern z.B. in Papierform oder als Anhang per E-Mail eingereicht werden, können beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Alle fristgerecht über die Onlineplattform eingereichten Projektskizzen werden gesichtet. Nach erfolgreicher Übermittlung der Projektskizze an das IKI Office der ZUG wird der Erhalt per Email schriftlich bestätigt.
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Die Internationale Klimaschutzinitiative ist offen für unterschiedliche Akteuren aus dem In- und Ausland. Gesucht werden Projekteskizzen von Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Durchführungsorganisationen der Bundesrepublik Deutschland, sowie internationale zwischenstaatliche Organisationen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Entwicklungsbanken, Organisationen und Programme der Vereinten Nationen und Wirtschaftsunternehmen. Regierungen von Partnerländern oder Einzelpersonen können sich nicht um IKI-Finanzierung bewerben.
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Privatwirtschaftliche Unternehmen sind im Rahmen des Themencalls grundsätzlich antragsberechtigt. Allerdings darf das Projekt nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sein. Bitte beachten Sie außerdem die in der Förderbekanntmachung definierten spezifischen Anforderungen an die durchführenden Organisationen.
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Eine Vorabprüfung von Projektskizzen kann nicht durchgeführt werden. Ferner können aus Gründen einer möglichen Wettbewerbsverzerrung keine individuellen Beratungen oder Einschätzungen zum Aufbau oder den Inhalten einzelner Skizzen erteilt werden.
Voraussichtlich Ende November finden zwei Online-Seminare für allgemeine Fragen und Informationen zum IKI-Themencall 2022 statt.
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Alle Partnerländer müssen zum Stichtag der Einreichung der Projektskizze ODA-fähig sein (vgl. Liste der ODA-fähigen Staaten). Die Anzahl der Länder, die in der Projektskizze adressiert werden, sollte auf maximal fünf beschränkt werden, um eine spürbare Wirkung in einzelnen Ländern zu erzielen. Im jeweiligen Themenschwerpunkt ist die Länderkulisse teilweise weiter spezifiziert. In diesem Fall muss die eingereichte Projektskizze mit der für den Themenschwerpunkt vorgegebenen Länderkulisse übereinstimmen. Sollte die Länderkulisse im Themenschwerpunkt nicht weiter spezifiziert sein, gelten folgende Grundsätze: Bei regionalen Projekten müssen die Länder in der jeweiligen geographischen Region nicht zwingend benachbart sein. Globale Projekte, die sich über mehr als eine geographische Region erstrecken, sind nur in Ausnahmefällen und bei [gesonderter] Begründung des Mehrwerts zulässig. In jedem Fall muss der geographische Ansatz der Projektskizze (regional/bilateral/ global) angemessen und nachvollziehbar sein. Die gewünschte Länderkulisse muss bereits in der Projektskizze festgelegt sein.
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Bilateral bedeutet, dass ein Projekt in nur einem (ODA-fähigen) Land durchgeführt wird. Bilaterale Projekte sollten eine regionale Ausstrahlung haben.
Bei regionalen Projekten können bis zu fünf Länder in derselben geografischen Region für die Projektdurchführung ausgewählt werden. Die Länder in der jeweiligen geografischen Region müssen dabei nicht unbedingt Nachbarländer sein.
Globale Projekte können ebenfalls bis zu fünf Länder umfassen, aber decken mehr als eine geografische Region ab. Globale Projekte sind nur in Ausnahmefällen und im Falle eines besonderen Mehrwerts förderfähig, oder wenn der jeweilige Themenschwerpunkt ausdrücklich einen globalen Ansatz erfordert.
In jedem Fall muss der geografische Ansatz der Projektskizze (regional/bilateral/global) den im jeweiligen Themenschwerpunkt definierten Anforderungen entsprechen und angemessen und klar dokumentiert sein. Die gewünschte Länderkulisse muss bereits in der Projektskizze definiert werden.
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Eine Projektskizze muss sich auf einen Themenschwerpunkt konzentrieren. Jeder Themenschwerpunkt adressiert eine sehr komplexe Herausforderung. Um diese Herausforderung zu bewältigen, muss ein Projekt konzipiert werden, das auf die gewünschten Ziele eines jeweiligen Themenschwerpunktes zugeschnitten ist. Co-Benefits die sich aus dem Projekt ergeben und einem anderen Themenschwerpunkt zugeordnet werden können, sind durchaus willkommen. Es führt jedoch nicht zu einem Vorteil oder höherem Ranking in der Bewertung. In der Bewertung wird Wert darauf gelegt, dass ein Projekt deutlich auf einen ausgewählten Themenschwerpunkt zugeschnitten ist.
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Eine Vorbereitungsphase ist nicht obligatorisch. Sie ist jedoch u. a. dann zu empfehlen, wenn
- die durchführende Organisation keine direkte Erfahrung mit der Durchführung von IKI-Projekten hat;
- Projektregionen für Maßnahmen vor Ort zusammen mit den Partnerländern festgelegt werden müssen;
- eine langjährige Projektzusammenarbeit im vorgeschlagenen Konsortium mit den ausgewählten lokalen Partnern*innen bislang nicht erfolgt ist;
- der Projekterfolg besonders von einer übersektoralen Anbindung in den Partnerländern sowie der Beteiligung lokaler Akteur*innen abhängt.
Durchführungsorganisationen müssen in der Projektskizze ausführen, weshalb eine Vorbereitungsphase notwendig oder nicht notwendig für die Erstellung des Projektantrags bzw. Projektangebotes ist. Die Ausgaben der Vorbereitungsphase sind im Rahmen des Gesamtvorhabens finanzierungsfähig und verringern das Budget der Durchführungsphase entsprechend. Die Dauer der Vorbereitungphase dagegen verringert nicht die maximale Laufzeit des eigentlichen Projektes. Das heißt, die Dauer der Vorbereitungsphase wird zusätzlich zur maximalen Projektlaufzeit von acht Jahren veranschlagt. Zeitraum und Aktivitäten der Vorbereitungsphase müssen dabei klar abgegrenzt werden vom Zeitraum und Aktivitäten des eigentlichen Projektes (Durchführungsphase). Während der Vorbereitungsphase werden ausschließlich Maßnahmen mit vorbereitendem Charakter gefördert, Maßnahmen zur Umsetzung von Projektzielen der Durchführungsphase werden in dieser Zeit noch nicht finanziert.
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Wie im Themenschwerpunkt-Papier dargelegt, werden für den Themenschwerpunkt 10 bilaterale oder regionale Projekte bevorzugt. Globale Vorhaben sind aber nicht explizit ausgeschlossen, sofern in der Projektskizze klar dargelegt wird, warum eine globale Ausrichtung in dem spezifischen Projektkontext einen Mehrwert bietet.
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Sensibilisierungs- und Informationskampagnen sowie Bildungsangebote sollen pilotiert werden, um sie in einem breiteren Kontext umzusetzen. Nach erfolgreicher Umsetzung im Piloten soll eine Strategie für die Übertragung der Konzepte auf einen größeren Maßstab entwickelt werden. Dieser Transfer kann, abhängig vom jeweiligen Projektkontext, bereits im Rahmen des Projektes umgesetzt oder konzeptionell vorbereitet werden. Dies ist abhängig von den Ambitionen und der Machbarkeit des jeweiligen Projekts.
Partnerorganisationen und Konsortium
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Projekte müssen in einem Konsortium mit mehr als zwei Organisationen durchgeführt werden, wobei eine deutsche Organisation nicht zwingend vertreten sein muss.
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Die erfolgreiche Durchführung eines Projekts bedarf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und eines fairen Umgangs der Konsortialpartner. Die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, d. h. die Rechte und Pflichten, regeln die Konsortialpartner in einem internen Abkommen („Kooperationsvereinbarung“). Die Kooperationsvereinbarung sollte – soweit möglich – bereits im Zuge der Erstellung der Projektskizze in ihren Grundzügen zwischen den Durchführungsorganisationen abgestimmt werden. (siehe Merkblatt der Förderbekanntmachung Anhang II).
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Politische Partner dürfen in der Regel keine Konsortialpartner sein und keine Weiterleitungen empfangen, da hiermit eine unzulässige Budgethilfe verbunden sein könnte.
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Es gibt keine Begrenzung der Anzahl an Skizzen an der eine einzelne Organisation beteiligt sein kann bzw. die eine Organisation Hauptdurchführungsorganisation einreichen kann.
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Für nationale und regionale Büros von internationalen Organisationen gilt:
- Büros müssen in einem Partnerland des jeweiligen IKI-Projekts registriert sein und dort anfallende Steuern zahlen.
- Das nationale oder regionale Büro kann unabhängige Entscheidungen treffen und ist in der operativen Gestaltung und Umsetzung der Projektmittel weitestgehend unabhängig von Weisungen der „Dachorganisation“.
Internationale Organisationen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können ihren Projektbudgetanteil nicht als Local Content anrechnen, auch wenn nationales Personal im Projekt angestellt ist. Daher zählen nationale Büros von internationalen multilateralen Organisationen, wie bspw. VN-Agenturen, der GIZ oder KfW, Botschaften anderer Länder oder nationale Büros anderer bilateraler Geberländer nicht als Local Content.
Projekt-Budget
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Das jeweilige minimale bzw. maximale IKI-Finanzierungsvolumen unterscheidet sich nach den einzelnen Themenschwerpunkten und ist in den Informationen zu den einzelnen Themenschwerpunkten ausgewiesen. Eine Unter- oder Überschreitung des IKI-Finanzierungsvolumens führt zum Ausschluss der Skizze. Die Budgetgestaltung soll realistisch und nachvollziehbar sein.
Des Weiteren sollte die Höhe des geplanten durchschnittlichen jährlichen IKI-Finanzierungsvolumens den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre der Hauptdurchführungsorganisation nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Gesamtzuwendung, da die Hauptdurchführungsorganisation diese als Erstempfänger erhält. Das durchschnittliche jährliche Finanzierungsvolumen ergibt sich aus dem geplanten IKI-Gesamtfinanzierungsvolumen und der geplanten Projektlaufzeit.
Ø jährliches Finanzierungsvolumen = (Gesamtfinanzierung IKI) / (Jahre (Projektlaufzeit))
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Eigenmittel sind in der Regel ungebundene Finanzmittel, welche die Hauptdurchführungsorganisation zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes aus dem eigenen Vermögen zur Verfügung stellt. Finanzmittel der Konsortialpartner werden nicht als Eigenmittel, sondern als Fremdmittel eingestuft. Im Falle von Zuwendungen ist eine angemessene Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln sowie die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel grundsätzlich Voraussetzung für eine IKI-Finanzierung. In welcher Höhe die Einbringung von Eigenmitteln angemessen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die angemessene Höhe hängt insbesondere von der Finanzkraft der Hauptdurchführungsorganisation ab. Eine festgeschriebene Mindesthöhe für die Eigenbeteiligung existiert nicht. Die Finanzierung des Zuwendungszwecks ist vorrangig Aufgabe der Durchführungsorganisationen, die deshalb alles ihnen Zumutbare tun müssen, um die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen aus Fördermitteln des Bundes ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Neben Eigenmitteln können Drittmittel oder Zuwendungen Dritter eingebracht werden. Als Drittmittel gelten Geldmittel von privaten Gebenden (Unternehmen, Vereine, etc.) bzw. eingebrachte Mittel der Konsortialpartner, die ein Interesse an der Projektumsetzung haben und diese ungebunden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Verfügung stellen. Eine Bestätigung des Gebenden über die Erbringung der Drittmittel ist in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens zu erbringen.
Zuwendungen Dritter sind ausschließlich Geldmittel, die von anderen öffentlichen Stellen für das Projekt bereitgestellt werden. Andere öffentliche Stellen sind bspw. öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes und der Länder, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen unabhängig von der Rechtsform und alle EU Institutionen.
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Als Eigenmittel können im Budget lediglich ungebundene Geldmittel angerechnet werden, bei denen während der Projektlaufzeit nachweisbare Finanzflüsse entstehen.
Eine anderweitige Beteiligung der Hauptdurchführungsorganisation, der Konsortialpartner sowie der politischen Partner oder Dritter in Form von unbaren Eigenleistungen (z. B. bestehendes Personal, Sachleistungen, Infrastruktur) ist grundsätzlich möglich.
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Grundsätzlich sind alle Ausgaben (Personal-, Sach- und Investitionsausgaben) zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Bewilligungszeitraums unbedingt notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Diese Ausgaben sind im Finanzierungsplan darzustellen.
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20. Welche Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig und dürfen nicht berechnet werden?
Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Umsatzsteuergesetz ist die (ggf. anteilige) Umsatzsteuer nicht förderfähig,
- Ausgaben, die nicht mit Originalbelegen nachgewiesen werden können,
- Ausgaben ohne Nachweis der Bezahlung,
- nicht genutzte Skonti und Rabatte,
- Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstanden sind,
- nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
- Ausgaben, die nicht eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können,
- Ausgaben, die spätere Erstattungen zur Folge haben (z.B. Pfand, Mietkaution),
- Ausgaben für First-Class-Flüge,
- Sonstiges und Unvorhergesehenes
Zudem werden mit den IKI-Ausschlusskriterien werden bestimmte Aktivitäten ausnahmslos von der IKI-Finanzierung ausgeschlossen, die als zu risikobehaftet für Umwelt und Menschen angesehen werden (siehe Ausschlusskriterien).
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Ein festes Limit bzw. ein fester Prozentsatz ist nicht definiert. Sollten die veranschlagten Verwaltungsausgaben bzw. indirekten Ausgaben jedoch Im Verhältnis zu den direkten Ausgaben zu hoch erscheinen, wird die Hauptdurchführungsorganisation regelmäßig um einen Nachweis zur weiteren Beurteilung gebeten.
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