Bei der Antragsstellung führen Durchführungsorganisationen ein Environmental and Social Safeguards Assessment durch. Die Ergebnisse des Environmental and Social Safeguards Assessment sind im Projektantrag zu dokumentieren. Es umfasst eine Analyse der bestehenden Umwelt- und Sozialrisiken der Projektaktivitäten und die Entwicklung eines Safeguards-Maßnahmenplans um potenzielle Schäden zu verhindern, zu minimieren oder zu mindern. Safeguards-Maßnahmen sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Basierend auf dem Environmental and Social Safeguards Assessment wird die Risikokategorisierung des Projektes vorgenommen.
Je nach Risikokategorie – A (sehr hoch), B (mittel), C (niedrig) – unterscheiden sich die Anforderungen an die Projekte zur Sicherung der Umwelt- und Sozialstandards.
Projekte mit Risikokategorie A und B entwickeln einen Safeguards-Indikator, um mögliche negative Auswirkungen ihrer Aktivitäten im Monitoring zu verankern und integrieren die wichtigsten Safeguards-Maßnahmen in den relevanten Arbeitspaketen. So können die Safeguards-Maßnahmen effektiver in das Projektmanagement integriert werden. Projekte mit Risikokategorie A sind darüber hinaus dazu verpflichtet, weitere Analysen durchzuführen und Managementpläne zu erstellen, z. B. ein Environmental and Social Impact Assessment (ESIA), ein Environmental and Social Management Framework (ESMF) und/oder einen Environmental and Social Management Plan (ESMP) und der Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH (ZUG) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorzulegen.
Darüber hinaus stellen Durchführungsorganisationen stellen dem BMWK alle Informationen über potenzielle Umwelt- und Sozialrisiken zur Verfügung, die BMWK und ZUG für eine Plausibilitätsprüfung der Umwelt- und Sozialrisiken benötigen.
Die Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards wird auch von Finanzintermediären wie Multi-Donor Trust Funds und Weiterleitungspartner*innen gewährleistet, die IKI-Fördermittel erhalten.
Die Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards muss von den Durchführungsorganisationen während der gesamten Projektlaufzeit gewährleistet werden. Sie sind dafür verantwortlich, mögliche negative Auswirkungen ihrer Projektaktivitäten zu monitoren und entsprechend zu steuern um Schäden zu vermeiden.
Im Rahmen der Berichtspflichten an BMWK und ZUG berichten Durchführungsorganisationen regelmäßig zu Safeguards, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards und die Umsetzung der geplanten Safeguards-Maßnahmen.
Bei Änderungsanträgen, die Veränderungen in den Projektaktivitäten vorsehen, muss die Risikokategorisierung überprüft werden. Falls nötig, werden Anpassungen im Projektvorschlag bei Risikokategorie und Safeguards-Maßnahmen vorgenommen.
Falls sich die Risikokategorie im Laufe des Projektes ändert (siehe Safeguards-Policy, Kap. 3.3), muss das Projekt den Anforderungen an die neue Risikokategorie genügen.
Sollte es im Laufe des Projektes zu Verletzungen der Umwelt- und Sozialstandards kommen, sind die Durchführungsorganisationen verpflichtet, BMWK und ZUG innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme von dieser Tatsache zu informieren. Hierzu sollte das Serious-Incidence-Reporting-Formular (Englisch | docx) genutzt und per E-Mail innerhalb der Frist an BMWK und ZUG gesendet werden. Die Durchführungsorganisationen sind verpflichtet, entsprechende Schritte zur Verhinderung weiteren Schadens zu unternehmen.
Die Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards wird im Rahmen aller IKI-Evaluationen standardmäßig überprüft.
Die IKI unterhält zudem einen unabhängigen Beschwerdemechanimus, bei dem Beschwerden über mögliche Verletzungen der Umwelt- und Sozialstandards eingereicht werden können.