Projektskizzen können bis zum 3. September 2024, 16:00 Uhr (MEZ) ausschließlich über die IKI-Online-Plattform in englischer Sprache eingereicht werden. Skizzen, die nicht innerhalb der Frist und auf dem vorgesehenen Weg, sondern z.B. in Papierform oder als Anhang per E-Mail eingereicht werden, können beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach erfolgreicher Übermittlung der Projektskizze an das IKI Office der ZUG wird der Erhalt per Email schriftlich bestätigt.
Alle fristgerecht über die Onlineplattform eingereichten Projektskizzen werden gesichtet.
Die Internationale Klimaschutzinitiative (IKI) ist offen für unterschiedliche Akteuren. Gesucht werden Projekteskizzen von Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Durchführungsorganisationen, sowie internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Entwicklungsbanken, Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen und privatwirtschaftlichen Unternehmen.
Einzelpersonen sind von einer Förderung durch die IKI ausgeschlossen.
Es wird begrüßt, wenn sich auch privatwirtschaftliche Unternehmen am IKI-Ländercall beteiligen. Die Bundesregierung ist bestrebt, durch den Einsatz öffentlicher Mittel die Mobilisierung privater Investitionen für Minderungs-, Naturschutz, - und Anpassungsmaßnahmen in Schwellen- und Entwicklungsländern zu verbessern.
Allerdings darf das Projekt nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sein. Bitte beachten Sie außerdem die in der Förderbekanntmachung definierten spezifischen Anforderungen an die Durchführungsorganisationen.
Eine Vorabprüfung von Projektskizzen kann nicht durchgeführt werden. Ferner können aus Gründen einer möglichen Wettbewerbsverzerrung keine individuellen Beratungen oder Einschätzungen zum Aufbau oder den Inhalten einzelner Skizzen erteilt werden.
Am 4. Juli 2024 wird ein Online-Seminar angeboten, um interessierten Organisationen eine Vorstellung darüber zu vermitteln, was eine gute Projektskizze auszeichnet. Das Online-Seminar bietet außerdem die Möglichkeit mit den kolumbianischen Partnerministerien in Austausch über die Themenschwerpunkte zu kommen.
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Eine Projektskizze muss sich auf einen Themenschwerpunkt konzentrieren. Jeder Themenschwerpunkt adressiert eine komplexe Herausforderung. Um diese Herausforderung zu bewältigen, muss ein Projekt konzipiert werden, das auf die gewünschten Ziele eines jeweiligen Themenschwerpunktes zugeschnitten ist. Co-Benefits, die sich aus dem Projekt ergeben und einem anderen Themenschwerpunkt zugeordnet werden können, sind durchaus willkommen. Dies führt jedoch nicht zu einem Vorteil oder höherem Ranking in der Bewertung. In der Bewertung wird Wert darauf gelegt, dass ein Projekt deutlich auf einen ausgewählten Themenschwerpunkt zugeschnitten ist.
Eine Vorbereitungsphase ist nicht obligatorisch. Sie ist jedoch u. a. dann zu empfehlen, wenn
die Hauptdurchführungsorganisation keine direkte Erfahrung mit der Durchführung von IKI-Projekten hat;
Projektregionen für Maßnahmen vor Ort zusammen mit dem Partnerland festgelegt werden müssen;
eine langjährige Projektzusammenarbeit im vorgeschlagenen Konsortium mit den ausgewählten lokalen Partnern*innen bislang nicht erfolgt ist;
der Projekterfolg besonders von einer übersektoralen Anbindung im Partnerland sowie der Beteiligung lokaler Akteur*innen abhängt.
Durchführungsorganisationen müssen in der Projektskizze ausführen, weshalb eine Vorbereitungsphase notwendig oder nicht notwendig für die Erstellung des Projektantrags bzw. Projektangebotes ist. Die Ausgaben der Vorbereitungsphase sind im Rahmen des Gesamtvorhabens finanzierungsfähig und verringern das IKI-Budget der Durchführungsphase entsprechend. Die Dauer der Vorbereitungsphase dagegen verringert nicht die maximale Laufzeit des eigentlichen Projektes. Das heißt, die Dauer der Vorbereitungsphase wird zusätzlich zur maximalen Projektlaufzeit von acht Jahren veranschlagt. Zeitraum und Aktivitäten der Vorbereitungsphase müssen dabei klar abgegrenzt werden vom Zeitraum und Aktivitäten des eigentlichen Projektes (Durchführungsphase). Während der Vorbereitungsphase werden ausschließlich Maßnahmen mit vorbereitendem Charakter gefördert (z.B. Baseline-Studien, Bewertung der Durchführbarkeit von Arbeitspaketen, Safeguards- und Genderanalysen, Länderbesuche, Stakeholder-Dialoge, auch zur Stärkung der Zusammenarbeit mit lokalen Regierungen und der Zivilgesellschaft). Maßnahmen zur Umsetzung von Projektzielen der Durchführungsphase werden in dieser Zeit noch nicht finanziert.
Partnerorganisationen und Konsortium
Projekte müssen in einem Konsortium mit mindestens zwei Organisationen durchgeführt werden, wobei eine deutsche Organisation nicht zwingend vertreten sein muss.
Die erfolgreiche Durchführung eines Projekts bedarf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und eines fairen Umgangs der Konsortialpartner. Die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, d. h. die Rechte und Pflichten, regeln die Konsortialpartner in einem internen Abkommen („Kooperationsvereinbarung“). Die Kooperationsvereinbarung sollte – soweit möglich – bereits im Zuge der Erstellung der Projektskizze in ihren Grundzügen zwischen den Konsortialpartnern abgestimmt werden. (siehe Merkblatt der Förderbekanntmachung Anhang II).
Regionale Verwaltungsbehörden und nachgeordnete Behörden sind nicht pauschal von einer Förderung / Finanzierung durch die IKI ausgeschlossen, sondern können ggf. nach einer Einzelfallprüfung zulässig sein. Regierungen werden jedoch grundsätzlich nicht über die IKI gefördert. Hierunter fallen die obersten nationalen Stellen der öffentlichen Verwaltung in dem Land (nationale Ministerien und/bzw. das Präsidialamt des Landes).
Es gibt keine Begrenzung der Anzahl an Skizzen an der eine einzelne Organisation beteiligt sein kann bzw. die eine Organisation als Hauptdurchführer einreichen kann.
Für nationale und regionale Büros von internationalen Organisationen gilt:
Nationale Büros müssen in Kolumbien registriert sein und dort anfallende Steuern zahlen. Regionale Büros müssen in einem Land der Region, in der das bilaterale IKI-Projekt durchgeführt wird, registriert sein und dort anfallende Steuern zahlen; und
Das nationale oder regionale Büro kann unabhängige Entscheidungen treffen und ist in der operativen Gestaltung und Umsetzung der Projektmittel weitestgehend unabhängig von Weisungen der „Dachorganisation“.
Internationale Organisationen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können ihren Projektbudgetanteil nicht als Local Content anrechnen, auch wenn nationales Personal im Projekt angestellt ist. Daher zählen nationale Büros von internationalen multilateralen Organisationen, wie bspw. VN-Agenturen, der GIZ oder KfW, Botschaften anderer Länder oder nationale Büros anderer bilateraler Geberländer nicht als Local Content.
Das jeweilige minimale und maximale IKI-Finanzierungsvolumen unterscheidet sich nach den einzelnen Themenschwerpunkten und ist in den Informationen zu den einzelnen Themenschwerpunkten ausgewiesen. Eine Unter- oder Überschreitung des IKI-Finanzierungsvolumens führt zum Ausschluss der Skizze. Die Budgetgestaltung muss realistisch und nachvollziehbar sein.
Des Weiteren darf die Höhe des geplanten durchschnittlichen jährlichen IKI-Finanzierungsvolumens den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre der Hauptdurchführungsorganisation nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Gesamtzuwendung, da die Hauptdurchführungsorganisation diese als Erstempfänger erhält. Das durchschnittliche jährliche Finanzierungsvolumen ergibt sich aus dem geplanten IKI-Gesamtfinanzierungsvolumen und der geplanten Projektlaufzeit.
Eigenmittel sind in der Regel ungebundene Finanzmittel, welche die Hauptdurchführungsorganisation zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes aus dem eigenen Vermögen zur Verfügung stellt. Finanzmittel der Konsortialpartner werden nicht als Eigenmittel, sondern als Drittmittel eingestuft. Im Falle von Zuwendungen ist eine angemessene Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln sowie die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel grundsätzlich Voraussetzung für eine IKI-Finanzierung. In welcher Höhe die Einbringung von Eigenmitteln angemessen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die angemessene Höhe hängt insbesondere von der Finanzkraft der Hauptdurchführungsorganisation ab. Eine festgeschriebene Mindesthöhe für die Eigenbeteiligung existiert nicht. Die Finanzierung des Zuwendungszwecks ist vorrangig Aufgabe der Durchführungsorganisationen, die deshalb alles ihnen Zumutbare tun müssen, um die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen aus Mitteln des Bundes ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Neben Eigenmitteln können Drittmittel oder Zuwendungen Dritter eingebracht werden. Als Drittmittel gelten Geldmittel der Konsortialpartner bzw. von privaten Gebenden (Unternehmen, Vereine, etc.), die ein Interesse an der Projektumsetzung haben und die Mittel ungebunden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Verfügung stellen. Eine Bestätigung des Gebenden über die Erbringung der Drittmittel ist in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens zu erbringen.
Zuwendungen Dritter sind ausschließlich Geldmittel, die von anderen öffentlichen Stellen für das Projekt bereitgestellt werden. Andere öffentliche Stellen sind bspw. öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes und der Länder, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen unabhängig von der Rechtsform und alle EU-Institutionen.
Als Eigenmittel können im Budget lediglich ungebundene Geldmittel angerechnet werden, bei denen während der Projektlaufzeit nachweisbare Finanzflüsse entstehen.
Eine anderweitige Beteiligung der Hauptdurchführungsorganisation, der Konsortialpartner sowie der politischen Partner oder Dritter in Form von unbaren Eigenleistungen (z. B. bestehendes Personal, Sachleistungen, Infrastruktur) ist grundsätzlich willkommen.
Grundsätzlich sind alle Ausgaben (Personal-, Sach- und Investitionsausgaben) zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des Bewilligungszeitraums unbedingt notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Diese Ausgaben sind im Finanzierungsplan darzustellen.
Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Umsatzsteuergesetz ist die (ggf. anteilige) Umsatzsteuer nicht förderfähig,
Ausgaben, die nicht mit Originalbelegen nachgewiesen werden können,
Ausgaben ohne Nachweis der Bezahlung,
nicht genutzte Skonti und Rabatte,
Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstanden sind,
nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
Ausgaben, die nicht eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können,
Ausgaben, die spätere Erstattungen zur Folge haben (z.B. Pfand, Mietkaution),
Ausgaben für First-Class-Flüge,
Sonstiges und Unvorhergesehenes
Zudem werden mit den IKI-Ausschlusskriterien bestimmte Aktivitäten ausnahmslos von der IKI-Finanzierung ausgeschlossen, die als zu risikobehaftet für Umwelt und Menschen angesehen werden (siehe Ausschlusskriterien).
Ein festes Limit oder ein fester Prozentsatz ist nicht definiert. Sollten die veranschlagten Verwaltungsausgaben bzw. indirekten Ausgaben jedoch im Verhältnis zu den direkten Ausgaben zu hoch erscheinen, wird die Hauptdurchführungsorganisation regelmäßig um einen Nachweis zur weiteren Beurteilung gebeten.
Gender als Projektkomponente
Die IKI fördert Projekte mit einer mindestens gender-responsiven Projektplanung und Umsetzung (siehe auch Hinweise zur Durchführung einer Genderanalyse). Die IKI unterstützt zudem besonders Projekte mit einem gender-transformativen Ansatz und/oder Projekte mit Förderung der Gendergerechtigkeit als ein Hauptziel.
Gender-responsive Projekte berücksichtigen in ihrer Planung bestehende Geschlechternormen, -rollen und -beziehungen sowie daraus entstehende Ungleichbehandlungen. Ihre Aktivitäten planen sie so, dass sie diese Ungleichheiten im Projektkontext nicht befördern und sicherstellen, dass alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts an den Maßnahmen effektiv teilhaben und davon profitieren können. Potentiale werden aktiv gefördert.
Projekte mit gender-transformativen Ansätzen streben an, die Ursachen für Ungleichbehandlungen, wie bspw. soziale Normen und ungleiche geschlechtsspezifische Rollenverhältnisse, sowie ungleiche Machtstrukturen, zu adressieren. Ihre Aktivitäten gehen somit über gender-responsive Ansätze hinaus, da sie nicht „nur“ sicherstellen, dass Menschen effektiv ungeachtet ihres Geschlechts an den Maßnahmen des Projekts teilhaben und davon profitieren können.
Weitere Informationen und Beispiele zu gender-responsiven und gender-transformativen Ansätzen im Kontext der IKI-Förderbereiche finden Sie im Annex 1 der IKI-Gender-Guideline.